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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2014 - 8 A 11329/13.OVG   

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https://dejure.org/2014,31716
OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2014 - 8 A 11329/13.OVG (https://dejure.org/2014,31716)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.07.2014 - 8 A 11329/13.OVG (https://dejure.org/2014,31716)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 8 A 11329/13.OVG (https://dejure.org/2014,31716)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 52 Abs 2 GKG 2004, Nr 1000 RVG-VV
    Einigungsgebühr bei Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigungsgebühr bei Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsgebühr bei Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung

  • rechtsportal.de

    GKG Nr. 5124
    Einigungsgebühr bei Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 862
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 15.08.2005 - 4 WF 110/05

    Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2014 - 8 A 11329/13
    Einem solchen Einverständnis mit dem Inhalt der letztlich dem Gericht anvertrauten Kostenentscheidung kommt daher nicht die Bedeutung eines verbindlichen Kostenvergleichs zu (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, MDR 2006, 539 und juris, Rn. 5 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11

    Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2014 - 8 A 11329/13
    Gegenstand einer solchen Vereinbarung kann auch eine Vereinbarung über die Kosten sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 24 W 106/11 -, JurBüro 2012, 301).
  • VG Regensburg, 10.06.2015 - RN 6 M 15.717

    Einigungsgebühr, Mündliche Verhandlung, Verfahrenskosten

    Nach Anhörung der Beklagten, die sich unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.5.2014 - 8 A 11329/13 - gegen den Ansatz einer Einigungsgebühr aussprach, und der Klägerseite, die geltend machte, dass die Einigungsgebühr gleichwohl den gesamten Streitgegenstand und nicht nur die Verfahrenskosten umfasse, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 52, 50 EUR (hälftige Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe der Verfahrenskosten von 1476, 71 EUR) fest.

    Für das Entstehen einer Einigungsgebühr genügt auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, Kostengesetze, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 33; Gerold/Schmidt, 18. Aufl. 2008, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 347; VG München, B. v. 18.12.2014 - M 8 M 14.5277; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 20.5.2014 - 8 A 11329/13: Das Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung im Sinne des KV-GKG hat nicht die Bedeutung eines - die Einigungsgebühr auslösenden - Kostenvergleichs; zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Köln, B. v. 15.8.2005 - 4 WF 110/05).

  • VG Regensburg, 10.06.2015 - RN 6 M 15.718

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Einstellungsbeschluss, Hauptsacheerledigung,

    Nach Anhörung der Beklagten, die sich unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.5.2014 - 8 A 11329/13 - gegen den Ansatz einer Einigungsgebühr aussprach, und der Klägerseite, die geltend machte, dass die Einigungsgebühr gleichwohl den gesamten Streitgegenstand und nicht nur die Verfahrenskosten umfasse, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 52, 50 EUR (hälftige Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe der Verfahrenskosten von 1476, 71 EUR) fest.

    Für das Entstehen einer Einigungsgebühr genügt auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, Kostengesetze, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 33; Gerold/Schmidt, 18. Aufl. 2008, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 347; VG München, B. v. 18.12.2014 - M 8 M 14.5277; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 20.5.2014 - 8 A 11329/13: Das Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung im Sinne des KV-GKG hat nicht die Bedeutung eines - die Einigungsgebühr auslösenden - Kostenvergleichs; zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Köln, B. v. 15.8.2005 - 4 WF 110/05).

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